Stand: 18.01.2005

  1. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
    1. Der Name des Werkes lautet „Anker e. V. – Sozialwerk der
      Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Augustfehn“.
    2. Der Sitz des Werkes ist Apen-Augustfehn.
    3. Das Werk hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll im Vereinsregister eingetragen sein.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Aufgaben und Zweck
    1. Der Anker e.V. versteht sich als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Augustfehn im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R. und fördert gemäß der Zielsetzung dieser Gemeinde deren kirchliche Zwecke.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung.
    3. Er widmet sich dem Satzungszweck insbesondere durch ganzheitliche jugend- und altenpflegerische, pädagogische, gesundheitsfördernde und bildende Maßnahmen und verwirklicht diese Ziele in Übereinstimmung mit dem Bekenntnis der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Augustfehn.
    4. Er erfüllt seine Dienste an Menschen ohne Rücksicht auf deren Stand, Religion und Herkunft. Bei der Gewährung von Hilfe soll der Benachteiligte Vorrang haben.
    5. Der Verein ist anerkannt als rechtlich selbstständige Einrichtung unter der Kirchlichkeit des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K.d.ö.R., gemäß dessen Ordnung; er ist Mitglied im Verband Freikirchlicher Diakoniewerke.
    6. Für den Verein sind die dienstrechtlichen Ordnungen des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R., insbesondere die Ordnung für die Mitarbeitervertretung und die Schiedsordnung verbindlich.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der „Anker e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke gemäß der Abgabenordnung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Anker e.V. tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen; die Gewährung angemessener Vergütungen aufgrund von Dienstverträgen bleiben davon unberührt.
    6. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
      1. Beiträge und Spenden der Mitglieder,
      2. Kostenbeiträge der Betreuten oder Teilnehmer,
      3. Kostenbeiträge öffentlicher und kirchlicher Institutionen und freier Träger,
      4. Zuschüsse und Zuwendungen aus öffentlicher oder privater Hand,
      5. Spenden und Sammlungen sowie
      6. Erträge aus dem Vereinsvermögen.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die Zweck und Aufgaben gemäß § 2 unterstützt.
    2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
    3. 75 % der Mitglieder müssen einer Evangelisch-Freikirchlichen oder einer bekenntnisverwandten Gemeinde angehören.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt
      1. durch Austritt, welcher dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann,
      2. durch Ableben der natürlichen oder Auflösung der juristischen Mitglieder.
    5. Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen, dem Zweck oder den Grundsätzen des Vereins widerspricht, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Widerspruch an die Mitgliederversammlung zulässig, der innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand einzulegen ist. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  5. Mitgliederversammlung
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen
      1. auf Beschluss des Vorstands,
      2. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder, das unter schriftlicher Nennung der Gründe an den Vorstand zu richten ist.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von acht Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
      Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1,
      2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr und dessen Genehmigung,
      3. Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,
      4. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,
      5. Bestellung zweier Prüfer für die folgende Jahresrechnung,
      6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
      7. Entscheidungen über vorliegende Anträge.
  7. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern und dem jeweiligen Pastor der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Augustfehn.
    2. Die Vorstandsmitglieder bestimmen unter sich den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer.
    3. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied einer Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde ist.
    4. Die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Augustfehn sowie der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R. können Kandidaten für die Vorstandswahl benennen.
    5. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zum Abschluss der nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
    6. Der Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen; er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
    7. Der Vorstand kann ungeachtet der Bedingung von Abs. 3 beratende Mitglieder hinzuziehen.
  8. Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand leitet den Anker e.V. und nimmt dessen Interessen nach außen wahr; er verwaltet das Vermögen, sorgt für die Vorbereitung des Haushaltsplanes und erstellt die Jahresrechnung; er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
    3. Der Vorstand beruft oder entlässt Mitarbeiter des Anker e.V.; er nimmt die Dienstaufsicht wahr.
    4. Leitende Mitarbeiter müssen Mitglieder einer Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde sein; Ausnahmen kann nur die Mitgliederversammlung der EFG Augustfehn beschließen.
  9. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Einberufungsfrist von vier Wochen und der Zustimmung von Zweidritteln aller anwesenden Mitglieder.
    2. Bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins haben die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Augustfehn sowie der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R. ein Anhörungsrecht.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R.. Dieser muss das Vermögen an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Augustfehn übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.